So muss die Verschlüsselung der Bewerbungsunterlagen, am besten über einen verschlüsselten Kanal, gewährleistet werden. Das Unternehmen ist auch verpflichtet, den Bewerber über die Art der Datenerhebung beim Bewerbungseingang zu unterrichten. Dies kann beispielsweise durch eine automatische Eingangsbestätigung erfolgen. Darüber hinaus darf die Speicherung der personenbezogenen Daten lediglich zweckgebunden sein und daher nicht gespeichert und auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Zusätzlich haben die Bewerber das Recht eine umfangreiche Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen, daher sollte die Zweckgebundenheit immer im Personalmanagement-System hinterlegt werden. Bei einer Verletzung des Bewerberdatenschutzes hat der Kandidat das Recht, die nötige Aufsichtsbehörde einzuschalten. Die Beweislast bei einem möglichen Rechtsstreit liegt in Zukunft bei den Unternehmen und dieser sollte bei Sanktionen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro beziehungsweise vier Prozent des globalen Umsatzes in Zukunft dringlichst vermieden werden. Es wird deutlich, dass der sorgfältige Umgang mit personenbezogenen Daten vor allem auch für kleine und mittelständische Unternehmen immer wichtiger wird.
Kontaktieren Sie uns hierzu per E-Mail unter info@sk-businessgroup.com oder telefonisch unter 0941 / 28 07 94 -0.
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